Das von der IV-Stelle zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der Leistungsfähigkeit eingeholte externe Gutachten ist beweiskräftig, weshalb bei der Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten darauf abgestellt werden durfte.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.
E. 3 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'816.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 11. Juli 2024 (720 23 399 / 153) Invalidenversicherung Das von der IV-Stelle zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der Leistungsfähigkeit eingeholte externe Gutachten ist beweiskräftig, weshalb bei der Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten darauf abgestellt werden durfte. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmi Hässle Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Bläsi, Advokat, Birsigstrasse 34, 4054 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der 1971 geborene und seit 1987 in der Schweiz wohnhafte A. arbeitete Vollzeit bei B. AG, X. , als Betriebsmitarbeiter/Kranfahrer. Am 5. August 2019 verfehlte er beim Heruntersteigen von einem Plattformwagen der Eisenbahn eine Stufe, rutschte ab und verletzte sich am linken Knie. A. war in der Folge wechselnd ganz bzw. zu 50 % arbeitsunfähig, bis er am 6. November 2019 die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangte. Aufgrund einer deutlichen Schmerzverstärkung war er ab dem 18. November 2019 erneut zu 50 % arbeitsunfähig. Vom 28. November 2019 bis zum 16. Januar 2020 absolvierte er eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik C. . Die für den Unfall vom 5. August 2019 zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte bis zum 9. Februar 2020 die gesetzlichen Leistungen. Aufgrund der gesundheitlich bedingten Abwesenheit kündigte die B. AG dem Versicherten das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Sperrfrist per 31. Mai 2020. B. A. meldete sich am 18. Juni 2020 unter Hinweis auf Beschwerden im linken Knie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung respektive am 20. Juli 2020 zum Leistungsbezug an. C. Am 25. August 2020 rutschte A. beim Treppensteigen aus, versuchte sich mit dem rechten Arm festzuhalten und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Nachdem die Suva zunächst auch für dieses Ereignis die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, stellte sie diese per 1. Mai 2022 ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung ab. D. d Aufgrund einer geplanten Schulteroperation führte die IV-Stelle keine Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 9. März 2021). Im Rahmen der Rentenprüfung beauftragte sie die D. ag mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten. Das Gutachten wurde am 22. September 2022 erstattet. Mit Verfügung vom 20. November 2023 sprach sie A. nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab 1. März 2022 lehnte sie einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 33 % ab. Dabei stützte sie sich vollumfänglich auf das Gutachten der D. ag vom 24. August 2021. B. Hiergegen erhob A. , vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2023 und die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen IV-Rente auch über den 1. März 2022 hinaus. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neuberechnung der IV-Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das eingeholte Gutachten der D. ag berücksichtigte Arbeitsunfähigkeit weiche wesentlich von jener der behandelnden Ärzte ab. Diese würden von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen, während im Gutachten der D. ag eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Somit bestünden konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Aufgrund der Divergenz sollte die Arbeitsfähigkeit im Sinne des gestellten Eventualbegehrens anhand einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) konkret abgeklärt werden. Durch die Ablehnung der Durchführung einer solchen EFL habe die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Falls keine unbefristete ganze Rente zugesprochen werde, sei bei der Bemessung des Invalidenlohns ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren. C. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Darin führte sie aus, dass das Gutachten der D. ag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäss den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Oktober 2022, 17. März 2023, 20. März 2023, 20. Juli 2023 und 29. August 2023 umfassend und stichhaltig sei. Eine im Raum stehende mögliche Verschlechterung habe erst nach Verfügungserlass stattgefunden und sei im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen. Da mit dem Gutachten eine zuverlässige medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorliege, sei eine EFL im vorliegenden Fall obsolet. Betreffend die Forderung eines Leidensabzugs von 15 % führte sie aus, dass die Frage des leidensbedingten Abzugs infolge der 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis 6. November 2021 nicht relevant gewesen sei. Seit dem Inkrafttreten der vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossenen Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) per 1. Januar 2022 komme es nach Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 nur bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger zur Anwendung eines Abzuges vom Tabellenlohn. Da gemäss Gutachten der D. ag vom 21. September 2022 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt werde, sei kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. D. Mit Verfügung des instruierenden Präsidiums vom 27. Februar 2024 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 28. Dezember 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete IV-Rente ab 1. Januar 2021 hat. Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2023, 9C_484/2022, E. 2). Trifft dies zu, erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2. Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die – wie der Beschwerdeführer – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 3. Oktober 2000 ändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2023, 9C_499/2022, E. 4.1). Wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung im Invaliditätsgrad von mindestens 5 %), werden nach Rz. 9201 KSIR laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt. 2.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. November 2023. Zur Diskussion steht jedoch der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2021. Da der Rentenanspruch noch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingetreten ist, sind für die Frage der Entstehung des Rentenanspruchs die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie derjenigen des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 2.4.1 Vorliegend wird der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs nicht bestritten. Im Streit steht vielmehr dessen Befristung per 28. Februar 2022. Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten IV-Rente richtet sich temporalrechtlich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 144 V 209 E. 5.3). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung anzuwenden. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 8C_658/2022, E. 3.2. und vom 8. Februar 2023, 8C_644/2022, E. 2.2.3). 2.4.2 Die IV-Stelle ging gestützt auf das Gutachten der D. ag vom 21. September 2022 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten ab 7. November 2021 erheblich verbessert hat. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hob sie die ab 1. Januar 2021 zugesprochene ganze IV-Rente per 28. Februar 2022 auf. Mit dem Vorliegen eines Revisionsgrundes per 28. Februar 2022 gelangt das seit 1. Januar 2022 geltende Recht (mit dem Wechsel ins stufenlose Rentensystem) zur Anwendung (vgl. auch Rz. 9102 [Beispiel 1] und Rz. 9201 KSIR sowie BGE 147 V 79 E. 7.3.2 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2023, IV.2022.120, E. 8.9.1; Bernhard Studhalter , Ausgewählte IV-Leistungen nach Inkrafttreten des WEIV samt einigen Koordinationsaspekten/I. – III., in: HAVE 2022, S. 10). 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 1. Januar 2021 wesentlich verbessert hat, weshalb die Aufhebung der IV-Rente per 28. Februar 2022 nicht rechtens sei. Mithin macht er geltend, dass kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vorliegt. In diesem Fall würden die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV keine Anwendung finden. Es ist somit zu prüfen, ob ein seit der Rentenzusprache gleichbleibender oder sogar verschlechterter Gesundheitszustand des Versicherten vorliegt. Dabei ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente), die nach diesem Datum erstellt wurden, werden deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, sie erlauben Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 2017, 8C_71/2017, E. 8.3 und vom 30. August 2012, 9C_949/2011, E. 3.2.2). 3.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente. 3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt auf Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4). 3.3 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.1 Für die Beurteilung der Frage des Gesundheitszustandes bzw. des Ausmasses der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der versicherten Personen ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.1 Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat und zu Recht gestützt auf das Gutachten der D. ag von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren, leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 5.2 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D. ag vom 21. September 2022 sowie in Bezug auf die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte auf die Stellungnahmen des RAD vom 11. Oktober 2022, 17. März 2023, 20. März 2023, 20. Juli 2023 und 29. August 2023. In ihrer Konsensbeurteilung diagnostizierten die Gutachter der D. ag mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (F33.0); (2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41); (3) eine chronifizierte Lumbalgie ohne radikuläre Ausstrahlung M54.5 bei (3.1) einer Degeneration der Lendenwirbelsäule mit Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 und Foramenstenose L4 links und (3.2) einer muskulären Dysbalance; (4) eine beginnende Coxarthrose M16.0 mit einer kleinen, zentralen Hüftkopfnekrose beidseits sowie (5) einen Status nach Impingement-Syndrom in der rechten Schulter M75.4 bei AC-Gelenksarthrose. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1) ein Status nach Ringbandspaltung Dig. I rechts; (2) eine arterielle Hypertonie; (3) eine Hypercholesterinämie; (4) eine Adipositas Grad II; (5) eine Eisensubstitution sowie (6) ein Status nach Polypektomie im Sigma. Eine längerfristige mittelgradige oder schwergradige depressive Episode liege retrospektiv nicht vor. Aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt. Die radiologisch nachgewiesenen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule seien degenerativer Natur. Der Explorand sei durch die schwere Erkrankung der Ehefrau belastet, was im Schmerzerleben eine Rolle spielen könne. Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass die festgestellten Befunde in Verbindung mit den daraus resultierenden Diagnosen nur zu gewissen Funktionseinbussen führen würden. Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der damit verbundenen Zwangshaltung und der fehlenden Möglichkeit, Bewegungspausen einzulegen, nicht mehr vollzeitig, jedoch in einem Pensum von 50 % zumutbar. In adaptierten Tätigkeiten läge eine leichte bis mittelschwere Einschränkung von 30 % vor. Von Vorteil seien ruhigere Tätigkeiten ohne allzu grosse Lärmbelastung, ohne "mehrere gleichzeitige Anforderungen", ohne starken Zeitdruck und mit einem überschaubaren geordneten Arbeitsablauf. Es sollte zudem eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne regelmässige Überkopfarbeiten, mit Wechselbelastung, ohne erhöhte Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten sein. 5.3 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen. Vorliegend besteht kein Anlass, von den Ergebnissen des Gutachtens der D. ag abzuweichen. Das Gutachten ist umfassend und die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Gutachter haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese erhoben und gehen einlässlich auf seine Angaben und Beschwerden ein. Sie setzen sich zudem fundiert mit den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander und begründen abweichende Einschätzungen in einleuchtender Weise. Die Gutachter nehmen insbesondere eine sorgfältige Herleitung der Diagnosen vor und tragen auch den in der Vergangenheit bzw. im Längsverlauf auftretenden Beschwerden hinreichend Rechnung. Insgesamt sind die medizinischdiagnostischen Feststellungen im Gutachten bzw. namentlich die daraus resultierenden Schlussfolgerungen betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit umfassend und plausibel begründet worden und es ergibt sich ein lückenloses Bild der Gesundheitsschädigung und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass im orthopädischen Gutachten unterschiedliche, nicht übereinstimmende Jahreszahlen festgehalten sind, fällt nicht ins Gewicht, da im Rahmen der Verfügung auf den für den Beschwerdeführer günstigsten Sachverhalt (= frühestmöglicher Zeitpunkt des Rentenanspruchs) abgestellt worden ist. 5.4 Daran vermögen die psychiatrischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, vom 10. September 2021 sowie von Dr. med. F. , FMH Praktischer Arzt, vom 31. Januar 2021 nichts zu ändern. Während Dr. E. von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, attestierte Dr. F. dem Beschwerdeführer ab 19. März 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Auf die Beurteilung von Dr. E. kann nicht abgestellt werden. So begründete er nicht, weswegen aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) die Arbeitsunfähigkeit 60 % betragen sollte, weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden kann. Aus welchem Grund der Beurteilung des behandelnden Arztes, Dr. F. , wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, mehr Gewicht zukommen sollte als den übrigen abweichenden Einschätzungen, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere deshalb, weil die begutachtende Psychiaterin der D. ag einleuchtend festhielt, dass aus den von Dr. F. gestellten Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F33.11) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und aus den Befunden (affektive Herabgestimmtheit, innere Anspannung, Konzentrationsstörungen, Ratlosigkeit) keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne (vgl. Gutachten der D. ag, S. 28). Es ist davon auszugehen, dass Dr. F.
– wie die Gutachterin zutreffend feststellte – die schwierige Gesamtsituation des Beschwerdeführers und die psychosozialen Faktoren in die Beurteilung miteinfliessen liess. Bezüglich der Divergenz zwischen den Beurteilungen der Gutachterin der D. ag und des behandelnden Psychiaters verwies G. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 17. März 2023 richtigerweise darauf, dass die Behandler sich psychiatrisch auf die subjektiven Angaben und Einschätzungen ihres Patienten abstützten, die Gutachter hingegen mithilfe von Standardindikatoren objektivierende Massstäbe anzulegen und die Ressourcen zu berücksichtigen sowie die Angaben des Versicherten zu plausibilisieren hätten. Dadurch könnten sich – wie hier geschehen – unterschiedliche Einschätzungen bezüglich allfälliger Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit ergeben. Da sich die Gutachter der D. ag eingehend mit sämtlichen genannten Beurteilungen auseinandersetzten und schliesslich in überzeugender Weise aufgrund objektiver Befunde darlegten, dass und weswegen aus rein psychischen Gründen eine leichte bis mittelschwere Einschränkung von 30 % vorliege (vgl. Gutachten der D ag, S. 26 ff.), ist dieser Einschätzung zu folgen. Es ist deshalb in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten der D. ag abzustellen. 5.5 Auch die Einschätzung von Dr. med. H. , Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie, wonach aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege, vermag keine (genügenden) Zweifel am Gutachten der D. ag hervorzurufen. Dr. H. diagnostizierte in seinen Arztberichten vom 17. September 2021 und 6. Juli 2022 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Pyrophosphatarthropathie (CPPD), Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule links (Wirbelsäulensyndrom) und der Brustwirbelsäule, eine Hüftgelenksarthrose geringgradig beidseits sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit morgendlicher Zerschlagenheit. Da die Gutachter der D. ag diese Berichte in ihrem Gutachten aufgelistet haben, ist anzunehmen, dass sämtliche Diagnosen von Dr. H. in ihre Beurteilung eingeflossen sind. Aus dem Hinweis von Dr. H. , wonach seit Vorliegen des Gutachtens der D. ag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (vgl. Berichte vom 9. und 15. Dezember 2022), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die CPPD, welche gemäss Dr. H. zu Kristallablagerungen in allen Gelenken führt und die Schmerzen auslöst, ist den Gutachtern bekannt gewesen. Hierzu führte RAD-Ärztin Dr. med. I. , Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, in ihren Beurteilungen vom 11. Oktober 2022, vom 20. Juli 2023 und vom 29. August 2023 zudem überzeugend aus, dass der Ursprung der beklagten Schmerzen versicherungsmedizinisch insofern irrelevant sei, als nicht die Diagnose, sondern die aus dem Beschwerdebild allfällig resultierenden Einschränkungen in der Funktionalität entscheidend seien. Die Funktionseinschränkungen seien von den Gutachtern eingehend und plausibel gewürdigt worden. In Bezug auf die von Dr. H. im Bericht vom 15. Dezember 2023 gestellte Diagnose einer möglichen sensiblen Cauda equina Symptomatik hielt Dr. I. im Bericht vom 4. Januar 2024 fest, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bei Bestätigung der Diagnose nachvollziehbar sei. Für die Beurteilung der vorliegenden Verfügung ist jedoch der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 entwickelt hat (vgl. E. 3.1). Dr. H. hielt sodann in diesem Bericht selbst fest, dass die sensible Cauda equina Symptomatik erstmals im Dezember 2023 festzustellen gewesen sei. Weder aus dem Bericht noch den weiteren ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen können vorliegend Rückschlüsse gezogen werden, dass eine entsprechende Symptomatik bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegen hat. Aus diesem Grund ist die dadurch möglicherweise eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Sollte es indes tatsächlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen bzw. gekommen sein, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle offen. 5.6 Zum Einwand des Versicherten betreffend die Durchführung einer EFL ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, 8C_711/2016, E. 3.5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Den medizinischen Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Versicherte an einem komplexen Beschwerdebild leidet, dass zudem noch schwer zu beurteilen ist. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht auch kein Bedarf, ein weiteres Gutachten anzuordnen. Denn gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 90 E. 4b und 159 E. 1d, 119 V 335 E. 3c in fine mit Hinweisen). 5.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Einwände des Versicherten nicht geeignet sind, die massgebende Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der D. ag vom 21. September 2022 zu schmälern. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Versicherte nach Ablauf des Wartejahrs (= 5. August 2020) bzw. ab Beginn des Rentenanspruchs (= 1. Januar 2021) infolge der Schulteroperation bis zum 6. November 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Ab dem 7. November 2021 hat sich sein Gesundheitszustand derart verbessert, dass es ihm zuzumuten ist, eine Verweistätigkeit im Umfang von 70 % auszuüben. Demzufolge ist ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG per 7. November 2021 hinreichend ausgewiesen, weshalb hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten in Anwendung von Art. 88a IVV das per 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht anwendbar ist (vgl. vorstehende Erwägung 2.4.1) 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebenden rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle darum zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2022, 9C_464/2021, E. 4, mit Hinweisen). 6.2 Gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachterteams der D. ag besteht beim Versicherten ab dem 7. November 2021 in einer Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die körperlichen Limitierungen ( körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, ruhigere Tätigkeit mit einem überschaubaren, geordneten Arbeitsablauf, ohne Zwangshaltungen, ohne regemässige Überkopfarbeit, ohne erhöhte Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten) und die psychischen Beeinträchtigungen (keine grossen Lärmbelastungen, ohne "gleichzeitige Anforderungen", ohne starken Zeitdruck) schränken zwar die Chancen der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ein, lassen sie aber nicht als völlig unrealistisch erscheinen, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3 und vom 8. Mai 2013, 8C_728/2012, E. 4.3.3). 6.3 Das Alter der Versicherten (resp. die verbleibende Aktivitätsdauer) spricht nicht gegen die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit war der Versicherte 50 Jahre alt (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit: BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.4). Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug zum massgebenden Zeitpunkt demnach noch rund 15 Jahre. Eine Aktivitätsdauer von rund 15 Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017, 9C_677/2016, E. 5.2). Somit ist davon auszugehen, dass der Versicherte über eine genügende verbleibende Aktivitätsdauer verfügt, um einen Berufswechsel vorzunehmen. Es sind auch keine qualifizierenden Begleitumstände ersichtlich, die eine ausnahmsweise Verneinung der Verwertbarkeit begründen würden. 7.1 Es bleibt, die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dabei ist die Berechnung des Invaliditätsgrades strittig. Bei Erwerbstätigen wird der lnvaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG ermittelt durch den Vergleich des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen erzielen könnte (lnvalideneinkommen), mit dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Valideneinkommen). Die IV-Stelle nahm in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 den erforderlichen Einkommensvergleich vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 2021 und einen Invaliditätsgrad von 33 % ab dem 1. März 2022. Dabei stützte sie sich für das Valideneinkommen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und für das Invalideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020. Das Heranziehen des bisherigen Lohnes für das Valideneinkommen und das Abstellen auf die LSE-Tabelle für das Invalideneinkommen werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten und sind gestützt auf die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen ist jedoch insofern zu bemängeln, als der Index für die bis 2021 erfolgte Nominallohnentwicklung -0.7 % statt 0 % beträgt (vgl. Bundesamt für Statistik: Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2022, Total). 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich einzig geltend, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zu gewähren und ihm dadurch eine ganze Rente zuzusprechen sei. Es ist zu beachten, dass die Frage des leidensbedingten Abzugs erst ab Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 70 % relevant ist. Bevor geprüft wird, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, sind die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen vor und nach Inkrafttreten der per 1. Januar 2022 beschlossenen Änderung des IVG (WEIV) darzulegen. 7.2.2 Gemäss der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Regelung konnte das Invalideneinkommen, das auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten konnte (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug war unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und durfte 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/bbcc). Das Bundesgericht hat betont, dass dem Abzug als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zukommt (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und E. 9.2.3; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022, E. 4.1 und vom 12. Januar 2023, 8C_623/2022, E. 5.2.1.). 7.2.3 Nach dem vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Art. 26 bis Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Gleiches wird auch in Rz. 3417 KSIR festgehalten. Ergänzend wird in Rz. 3418 KSIR ausgeführt: "Für die Gewährung des Abzuges ist nur die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit massgebend. Liegt diese bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit bei 50 % oder weniger, so wird der Abzug gewährt, unabhängig davon, wie hoch sich das zeitliche Pensum gestaltet, um die entsprechende Leistung zu erbringen." Schliesslich hält Rz. 3414 KSIR fest, dass vom tabellarisch festgelegten Invalideneinkommen einzig ein Abzug für Teilzeitarbeit vorgenommen werden kann. Medizinisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen (z.B. vermehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten usw.) werden bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt (Art. 49 Abs. 1 bis IVV). Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), sind bei der Parallelisierung des Valideneinkommens zu beachten (Rz. 3325 ff.; Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV). 7.2.4 In Bezug auf den in Frage stehenden Abzug vom Tabellenlohn wies die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der bis 31. Dezember 2021 gültigen gewesenen Rechtslage darauf hin, dass es sich nicht rechtfertige, wegen der gesundheitlichen Einschränkungen einen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Mit der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur die Ausübung von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten möglich sei, könne kein Abzug vom Tabellenlohn TA1, Privater Sektor, Total, Männer, begründet werden, da der hier massgebende Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Demgegenüber gewährte sie im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den Einwänden des Versicherten im Vorbescheidverfahren in der angefochtenen Verfügung einen Abzug von 10 % mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei nur noch eine Teilzeitarbeit von 70 % zumutbar. In Bezug auf die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVV ging sie davon aus, dass die Rente unter Berücksichtigung des Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. März 2022 in das stufenlose Rentensystem zu überführen sei. Gestützt auf Art. 26 bis Abs. 3 IVV sei jedoch kein Tabellenabzug mehr vorzunehmen, weil die Funktionsfähigkeit des Versicherten mehr als 50 % betrage. 7.3 Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der Verordnungsbestimmung und dem KSIR. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 26 bis Abs. 3 IVV eine unselbstständige Verordnungsbestimmung darstellt, beruht sie doch auf Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG, welcher den Bundesrat ermächtigt, die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren zu umschreiben (vgl. Jaag Tobias , Die Verordnung im schweizerischen Recht, in: ZBl 112/2011 S. 641). Sowohl auf Bundesebene wie auch auf kantonaler Ebene sind sämtliche Gerichte ermächtigt und verpflichtet, Verordnungen im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen (BGE 126 II 283, E. 3b). Bei der Prüfung unselbstständiger Verordnungen ist zu untersuchen, ob sich diese in den Grenzen der dem Bundesrat eingeräumten Befugnisse halten. Kommt ein Gericht zum Schluss, dass eine Verordnungsbestimmung rechtswidrig ist, muss es ihr die Anwendung verweigern (vgl. Jaag , a.a.O., S. 656). Zur Beurteilung dieser Frage sind insbesondere die Materialien beizuziehen (BGE 146 V 74 E. 5.3.9 und E. 5.4). 7.4 Gemäss Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (WEIV) vom 15. Februar 2017 soll mit dem ab 1. Januar 2022 geltenden Recht die in der Rechtsprechung definierte Praxis auf Verordnungsstufe geregelt werden (z.B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf Tabellenlöhne abzustellen bzw. welche Tabelle anzuwenden sei). Ebenso soll der Bundesrat die bei diesen Einkommen nötigen, von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen vornehmen (z.B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen seien und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen könne; Bundesblatt [BBl] 2017 2668). Dabei bleibt die Bemessung des Invaliditätsgrades grundsätzlich unverändert (BBl 2017 2617). Daraus geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die von der Rechtsprechung entwickelten massgebenden Kriterien für einen leidensbedingten Abzug auch nach Inkrafttreten des am 1. Januar 2022 revidierten IVG samt IVV ins neue Recht zu übernehmen. Diesem gesetzgeberischen Willen kommt der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesene Art. 26 bis Abs. 3 IVV, wonach vom tabellarisch festgelegten Invalideneinkommen ausschliesslich für Teilzeitarbeit ein 10%iger Tabellenlohnabzug zugelassen wird, nicht nach. Denn mit dieser Verordnungsbestimmung – erfolgt bis auf den Beschäftigungsgrad – keine Übernahme der vom Bundesgericht entwickelten massgebenden Kriterien für einen leidensbedingten Abzug ins neue Recht (vgl. zu den einzelnen Kriterien: vorstehende E. 7.2.2). 7.5 Daran ändert auch der Rz. 3414 KSIR erster Teil nichts, wonach die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen (z.B. vermehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten usw.) seit Inkrafttreten des Art. 26 bis Abs. 3 IVV nicht mehr beim Tabellenlohnabzug, sondern bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person gemäss Art. 49 Abs. 1 bis IVV zu berücksichtigen sind. Gemäss Art. 49 Abs. 1 bis IVV ist bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54 a Abs. 3 IVG) die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischer, psychischer und geistiger Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen. Die funktionelle Leistungsfähigkeit für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich wird gemäss dem seit 1. Januar 2022 geltenden Art. 54 a Abs. 3 IVG vom RAD festgelegt. Art. 54 a Abs. 3 IVG entspricht jedoch sinngemäss dem bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Art. 59 Abs. 2 bis IVG. Daraus ist zu schliessen, dass der RAD mit Inkrafttreten des neuen Rechts keine neuen, weitergehenden Pflichten in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person erhalten hat. Es ist daher nach wie vor nicht Aufgabe der ärztlichen Fachperson, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern und die Verfügbarkeit eines dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Ärztliche Aufgabe ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person aus medizinischtheoretischer Sicht arbeitsunfähig ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, IV.2022.120, E. 8.5.4 mit Hinweisen auf Thomas Gächter / Michael E. Meier , Dichtung und Wahrheit im Umgang mit LSE-Tabellenlöhnen, in: Jusletter 4. Juli 2022, S. 21 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2022, 8C_809/2021, E. 5.4; zur Aufgabe der Arztperson als solches BGE 140 V 193 E. 3.2). Damit hat sich mit dem Erlass von Art. 49 Abs. 1 bis IVV in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch ärztliche Fachpersonen nichts geändert. Diese Schlussfolgerung wird auch im konkreten Fall veranschaulicht. So ist den RAD-Stellungnahmen vom 11. Oktober 2022, 17. März 2023, 20. März 2023, 20. Juli 2023 und 29. August 2023 zu entnehmen, dass sich Dr. I. und Dr. G. im vorliegenden Fall nur zum Gesundheitszustand des Versicherten und der medizinischtheoretischen Arbeitsunfähigkeit geäussert haben. Auf die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt gingen sie nicht ein. 7.6 Nichts Anderes ergibt sich aus Rz. 3414 zweiter Teil KSIR, wonach wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorgelegen hätten (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), bei der Parallelisierung des Valideneinkommens (Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV) berücksichtigt werden. Auch mit dieser Bestimmung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis zur Parallelisierung nicht ins neue ab 1. Januar 2022 geltende Recht übernommen worden. Zu Recht weist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem Urteil vom 31. August 2023, IV.2022.120, auf den BGE 146 V 16 hin, in welchem das Bundesgericht in E. 6.2.1 klargestellt hat, dass bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen immer die persönlichen Faktoren zu untersuchen seien, die bereits im Gesundheitsfall vorgelegen hätten. Beim leidensbedingten Abzug ständen jedoch die gesundheitsbezogenen Faktoren im Vordergrund, die in der Regel erst im Krankheitsfall massgebend würden und die Höhe des hypothetisch noch erzielbaren Lohnes beeinflussten. Beide Aspekte erforderten je eine getrennte Prüfung bei der Frage, ob eine Parallelisierung oder ein Leidensabzug vorzunehmen sei. 7.7 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass sich Art. 26 bis Abs. 3 IVV nicht an den Delegationsrahmen hält. Es ist ihm daher im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen. Demzufolge ist der leidensbedingte Abzug aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum leidensbedingten Abzug (vgl. Erwägung 7.2.2) zu bestimmen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 zu Recht vollumfänglich auf das Gutachten der D. ag vom 21. September 2023 abgestellt und die darin formulierte Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde gelegt hat. Demgegenüber hat sich erwiesen, dass die IV-Stelle sich im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 nicht auf Art. 26 bis Abs. 3 IVV berufen und gestützt auf diese Bestimmung dem Versicherten keinen Abzug vom Tabellenlohn gewähren kann. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie das Invalideneinkommen des Versicherten unter Beachtung der entsprechenden vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zum Tabellenlohnabzug (BGE 135 V 297, E. 5.2, 134 V 322, E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/bbcc) über den 1. Januar 2022 hinaus ermittelt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sie dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung unter der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesen Rechtsordnung zuerst einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn wegen Teilzeit und später im konkreten Einkommensvergleich wegen "invaliditätsbedingter Beeinträchtigung" gewährt hat. Damit kann nicht hinreichend nachvollzogen werden, aufgrund welchem Kriterium bzw. welchen Kriterien der Tabellenlohnabzug erfolgt ist. Es bedarf deshalb in diesem Punkt erklärender Ausführungen, welche die IV-Stelle in der neuen Verfügung darzulegen hat. Damit ist die Beschwerde dahingehend gutgeheissen , als dass die Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. 9.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 9.2 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob sie diese beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). 9.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. 9.4 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seinen beiden Honorarnoten vom 8. März 2024 einen Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden und 51 Minuten geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig und in Anbetracht der Tatsache, dass der Rechtsvertreter bereits im Vorbescheidverfahren involviert und demnach mit dem Sachverhalt und den streitigen Fragen vertraut war, als zu hoch. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Reduktion des Aufwands für das Verfassen der Beschwerdeschrift um 3 Stunden als angebracht. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 51 Minuten. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 329.40, weshalb dem Versicherten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'816.70 (10,92 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 307.50 zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer + 1,93 Stunden à 250.-- + Auslagen von 21.90 zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen ist. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'816.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.